Erhöhung von Pflegegeld und ambulanten Sachleistungsbeträgen zum 01.01.2024 um 5 Prozent
Pflegeunterstützungsgeld können Angehörige ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu 10 Arbeitstage in Anspruch nehmen
Gesamtleistungsbetrag (Verhinderungs- und Kurzzeitpflege) bis zu 3539,00 € ab 01.01.2025. Für Familien mit pflegebedürften Kindern bereits am 01.01.2024
Zuschläge nach § 43c SGB XI, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt werden erhöht.
Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden Geld- und Sachleistungen regelhaft dynamisiert.
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Informieren Sie sich umfassend zum Gesetz über folgende Quelle: Reform der Pflegeversicherung (bundesgesundheitsministerium.de)